Mittwoch, 28. März 2012

FFH-Gebiete in Schleswig-Holstein

Im Rahmen einer Recherche über ein Gebiet in meiner Homzezone bin ich auf eine Klasse von Schutzgebieten gestoßen, die ich noch nicht kannte: FFH-Gebiete

Da Geocachen und Naturschutz immer wieder Thema ist, möchte ich Euch einmal zusammenfassend über meinen Erkenntnisstand informieren.

Ein FFH-Gebiet ist laut Wikipedia ein Schutzgebiet nach EU-Richtlinie:
FFH-Gebiete sind spezielle europäische Schutzgebiete in Natur- und Landschaftsschutz, die nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesen wurden und dem Schutz von Pflanzen (Flora), Tieren (Fauna) und Habitaten (Lebensraumtypen) dienen, die in mehreren Anhängen zur FFH-Richtlinie aufgelistet sind. FFH-Gebiete sind ein Teil des Natura 2000-Netzwerkes.

In Schleswig-Holstein sind ca. 8% der Fläche ausgewiesene FFH-Gebiete (Quelle). Die ausgewiesenen Gebiete kann man sich in der Übersicht der Landesregierung anschauen. Alleine für den Kreis Rendsburg-Eckernförde existieren dort 36 Einträge.

Etwas unglücklich ist, dass diese Gebiete vor Ort teilweise nicht als solche beschildert und ausgewiesen sind. Die Besonderheiten der Tier- und Plfanzenwelt in diesem Gebiet sind nicht immer offensichtlich, und für den durchschnittlichen Geocacher nicht erkennbar.

Diese Gebiete sind durch entsprechende Regeln und Vorschriften geschützt.
Im Kern sind dies wohl laut Landesregierung

§ 33 Abs. 1 BnatSchG
Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

und § 24 LnatSchG, der für uns Geocacher aber nicht relevant ist, solange wir nicht für einen Cache Entwässerungsmaßnahmen beginnen...

Für die FFH-Gebiete ist außerdem eine Eskalation vorgesehen. Die Sicherung der gemeldeten Gebiete sieht vor:
Durch den gesetzlichen Schutz kann gem. § 32 Abs. 4 BNatSchG die nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG geforderte Unterschutzstellung (z. B. NSG-Ausweisung, vertragliche Vereinbarungen usw.) unterbleiben. Sie wird im Wesentlichen nur noch zum Einsatz kommen, soweit der Zustand eines Gebietes deutlich bedroht ist und zwingende Maßnahmen erfordert oder der Wunsch nach dem Einsatz anderer Instrumente von den Betroffenen vor Ort artikuliert wird.

Das bedeutet nach meinem Verständnis, dass bei Bedrohung der Gebiete diese dann nach § 20 Absatz 2 BnatSchG behandelt werden, was weitergehende Nutzungseinschränkungen zur Folge haben kann.

Soweit die Sachlage.

Ich gehe davon aus, dass die FFH-Gebiete von Naturschützern beobachtet werden, denen durch Geocaching verursachte Schäden auffallen werden.

Zumindest scheint mir gemäß Punkt 1.1.5 der Guidelines
Flora und Fauna werden bei der Ausübung von Geocaching nicht geschädigt.
in FFH-Gebieten besondere Sorgfalt geboten zu sein.